Amtsgericht München, Urteil vom 01.02.2018 - 472 C 18927/16, nicht rechtskräftig

Begründung
Auch in Großstädten kann man, wenn auch nicht ohne Verkehrslärm, jedoch ungestört von Baulärm leben.
„Das Gericht ist nach den durchgeführten Beweisaufnahmen (...) davon überzeugt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2015 bis einschließlich Juni 2016 von der benachbarten Großbaustelle erhebliche Lärm- und Schmutzeinwirkungen auf die Wohnung der Beklagten stattgefunden haben, welche zu einer mehr als unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung des Mietgebrauchs der Beklagten geführt haben, so dass die zur angemessenen Mietminderung berechtigt war.
Das Gericht hält eine Minderungsquote ausgehend von der Bruttogesamtmiete in Höhe von € 989,08 von 30% pro Monat für die Bauphase 1 und von 25% für die Bauphase 2 als angemessen.(...) Der Sachverständige hat festgestellt, dass im Jahr 2015 im Zeitraum September bis Dezember 2015 an 19 Tagen Lärmimmission gemessen werden konnten, die eine Einwirkung von über 63 Dezibel an der Wohnung der Beklagten ergeben haben, was als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen ist. Im Jahr 2016 seien an 160 Tagen wesentliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu verzeichnen gewesen, so der Sachverständige, wobei sogar an mehr als 60 Tagen Geräuschbelästigungen von mehr als 70 Dezibel vorhanden waren.“