Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II.

Der Fall
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen in Berlin. Uber hat seinen Sitz in den Niederlanden. Uber bot die Applikation "UBER Black" für Smartphones an. Über sie konnten Mietwagen mit Fahrer bestellt werden. Der Fahrer erhielt den Auftrag, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand. Diesen Auftrag erhielt der Fahrer unmittelbar vom Server von Uber. Zeitgleich benachrichtigte Uber das Mietwagenunternehmen per EMail. Die Fahrzeuge der kooperierenden Mietwagenunternehmer wurden als „Uber" bezeichnet. Die Preisgestaltung, Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgten durch Uber. Für die Fahraufträge galten die von Uber gestellten Bedingungen.
EuGH
Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht zu der Frage, ob der Dienst der Beklagten eine nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstellt (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16 - Uber Black I). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 zu dem Dienst „Uber Pop" (C-434/15) hat der Bundesgerichtshof sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.
Begründung der nun zur Sache ergangenen Entscheidung des BGH:
Die Verwendung der beanstandeten Version der App "UBER Black" verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.
Der Sinn und Zweck
§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den - anders als für Mietwagenunternehmen - feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht.
Anmerkung. § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz bestimmt:
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.