Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.12.2018, Rechtssache C-492/17. Der deutsche Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig und keine unerlaubte staatliche Beihilfe. Er verstößt weitgehend nicht gegen EU-Recht. Die gebührenfinanzierten Sender haben stets eine sichere Einnahmequelle: Die Bürgerinnen und Bürger müssen - ob sie wollen oder nicht - die festgelegten Gebühren abführen. Auch wer nur andere Sender sieht, zahlt. Nur der Gesetzgeber könnte das System ändern. Aber, der hütet sich.

1.
Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zielt im Wesentlichen darauf, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen.
2.
Diese Änderung führt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung, welche die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.
3.
Mit den Fragen 3 bis 7 des LG Tübingen hat sich der EuGH deshalb nicht befasst, weil der EuGH sie aus allein verfahrensrechtlicher Sicht für unzulässig hält. Der Grund: Das LG Tübingen hat in seinem Vorlagebeschluß nicht dargelegt, dass die Kläger in den bei ihm anhängigen Verfahren konkret von diesen Rechtsfragen betroffen sind. Insofern sind noch Fragen offen. Aber gezahlt werden muss.