Gestern, 13. November 2018, hat der Presserat per E-Mail informiert: Leser und User müssen besser vor Irreführung durch redaktionelle gestaltete Werbung geschützt werden. Folgende Bezeichnungen reichen grundsätzlich nicht aus, um Werbung für den Leser erkennbar vom redaktionellen Teil abzugrenzen:

„Advertorial“, „Sponsored Post“, „Verlags-Sonderveröffentlichung”, „Partnerinhalt“, „Sponsored by“.
Der Presserat empfiehlt klare Bezeichnungen, die eine Verwechslung zwischen Anzeigen und Redaktion verhindern – beispielsweise „Anzeige“ oder „Werbung“. Um Leser und User wirksam vor Irreführung zu schützen, sollten die Begriffe deutlich lesbar oberhalb des Beitrags platziert oder dauerhaft in Videos eingeblendet werden. Die Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen ist im Pressekodex unter Ziffer 7 geregelt. In Richtlinie 7.1. heißt es: „Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind“.
Was der Presserat dagegen beispielsweise nicht kann, ist, auf die Gefahr der Irreführung bei der Veröffentlichung von Online-Umfragen hinzuweisen. Im Gegenteil, er informiert insofern falsch und das, obwohl eine solche Gefahr der Irreführung ungleich schwerer wiegt als etwa „sponsered by”, und obwohl auch der Presserat die vom Pressekodex vorgeschriebene Sorgfalt einhalten sollte.
Vgl. dazu bitte unsere Anmerkungen an dieser Stelle in der Meldung vom 7. Dezember 2018.