Die Bundesnetzagentur hat gegen die ENERGYsparks GmbH wegen unerlaubter Telefonwerbung das höchstmögliche Bußgeld von 300.000 Euro verhängt.

Rechtsgrundlage
§ 20 UWG bestimmt (Hervorhebungen durch uns):
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1
1.
in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder
2.
in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine
gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Sachverhalt
Mehr als 6.000 Verbraucher hatten sich beschwert. Telefonisch geworben wurde für einen Wechsel des Strom- oder Gasversorgers geworben. , ohne die Zustimmung der Betroffenen eingeholt zu haben.
Die ENERGYsparks GmbH hatte unter Nennung der unternehmenseigenen Marke "Deutscher Energievertrieb" für einen Wechsel des Energielieferanten geworben.
Sie hat sich bewusst über die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, die eine vorherige ausdrückliche Werbeeinwilligung fordern, bewusst hinweggesetzt.
Dem Unternehmen sind die Verstöße bekannt gewesen. Dennoch hat die Betriebsleitung nichts unternommen. Die Anrufer waren oftmals gegenüber den Verbrauchern äußerst hartnäckig, aggressiv, beleidigend und teilweise bedrohend aufgetreten. Die Betroffenen sind häufig mehrmals kontaktiert worden, obwohl sie weitere Anrufe bereits im ersten Gespräch untersagt hatten.