OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.12.2018- 29 U 123/17.

Errichtet eine städtische Tochtergesellschaft eine Reihenhaussiedlung und verhandelt jahrzehntelang mit den Hauseigentümern und später der WEG über Mängel, verstieße es gegen Treu und Glauben, im Prozess die Einrede der Verjährung zu erheben.
Das OLG kurz und bündig:
Die Beklagte kann sich bereits deshalb nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen, da ihr Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die Beklagte hat jahrzehntelang zunächst mit den Eigentümern und dann mit der klagenden WEG über das Vorliegen von Mängeln verhandelt. Es sei umfangreich und kostspielig Beweis erhoben worden. Als städtische Tochter berührt ihre Arbeit als Bauträgerin darüber hinaus den Bereich der Daseinsvorsorge. Unter diesen Umständen ist es treuwidrig, wenn sich die Beklagte erstmals im Prozess auf die Einrede der Verjährung beruft.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.