Amtsgericht München, Urteil vom 01.10.2018 - 242 C 24651/17.

Dieser Fall betrifft nach unseren Erfahrungen die für Nachbarn wichtigste Fallgruppe, hier: Erfolgreiche Klage einer Nachbarin auf Rückschnitt der an ihr Grundstück grenzenden Thujenbepflanzung.
Ausführlich:
„Die Klägerin hat gegen ihre Nachbarn einen Anspruch auf Rückschnitt der Thujenpflanzen aus Art. 47 AGBGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück u.a. Sträucher oder Hecken, die über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden. Gemäß § 52 AGBGB verjährt der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands nach fünf Jahren.
Diese fünf Jahre sind noch nicht abgelaufen. Zwar beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
In dem zu entscheidenden Falle ist jedoch zu berücksichtigen, dass in einem Schreiben des Beklagten vom 23.10.2016 ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB zu sehen ist und die Verjährung daher mit Zugang des entsprechenden Schreibens neu begonnen hat. … Vor dem Hintergrund dieses Schreibens und der darin enthaltene Zusage durfte die Klägerseite dann auch ohne weiteres verjährungshemmende Maßnahmen für entbehrlich halten und sich darauf verlassen, dass der Beklagte die von ihm selbst getätigten Zusagen einhält.”
Anmerkung
Art. 47 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt (das Gesetz lautet in allen Bundesländern genau so oder ähnlich):
Art. 47 Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.