Beschluss vom 19. November 2018, Az. 1 BvR 2391/18, ergangen zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, bekannt gegeben am 7.12.2018 mit einer Pressemitteilung des BVerfG.
Die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine per De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Begründung
Das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verlangt ein körperliches Schriftstück. Der Gesetzgeber hat bislang noch keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Übermittlung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermöglicht. Bislang steht die De-Mail - wie auch die gewöhnliche E-Mail - beim Bundesverfassungsgericht nur für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.
Anmerkungen
1.
Aus der Begründung des Entwurfs zu dem bereits in Kraft getretenen De-Gesetz vom 28.4.2011 („De” wird deutsch ausgesprochen, Hervorhebung von uns):
Um die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz der elektronischen Kommunikation trotz steigender Internetkriminalität und wachsender Datenschutzprobleme zu erhalten und auszubauen, ist eine zuverlässige und geschützte Infrastruktur notwendig, die die Vorteile der E-Mail mit Sicherheit und Datenschutz verbindet. Mit den De-Mail-Diensten soll eine solche Infrastruktur eingeführt werden. Im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens haben De-Mail-Diensteanbieter nachzuweisen, dass die durch sie angebotenen E-Mail-, Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste hohe Anforderungen an Sicherheit und Datenschutz erfüllen. Der Gesetzentwurf bietet den rechtlichen Rahmen, der die Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit der Diensteanbieter und der De-Mail-Dienste regelt, den Nachweis ihrer Erfüllung ermöglicht und die dauerhafte Sicherheit der De-Mail-Dienste gewährleistet.
2.
Art. 1 des Gesetzes legt fest:
(1) De-Mail-Dienste sind Dienste auf einer elektronischen Kommunikationsplattform, die einen sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann im Internet sicherstellen sollen.
(2) Ein De-Mail-Dienst muss eine sichere Anmeldung, die Nutzung eines Postfach- und Versanddienstes für sichere elektronische Post sowie die Nutzung eines Verzeichnisdienstes und kann zusätzlich auch Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste ermöglichen. Ein De-Mail-Dienst wird von einem nach diesem Gesetz akkreditierten Diensteanbieter betrieben.
(3) Elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und sonstige Anwendungen, die der sicheren Übermittlung von Nachrichten und Daten dienen, bleiben unberührt.
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