Bundesgerichtshof Urteil vom 7. Dezember 2018 - V ZR 273/17.

Nach - in diesem Falle - § 49 Abs. 7 Satz 4 BauO NRW hat zwar der unmittelbare Besitzer und nicht der Eigentümer die Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Das hindert die Wohnungseigentümer aber nicht, eine einheitliche Wartung und Kontrolle der neu eingebauten Rauchwarnmelder durch eine Fachfirma zu beschließen.
Der Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude "in eine Hand" gelegt werden, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.
Anmerkung
Im Volltext wurde diese Entscheidung noch nicht herausgegeben. Sie gilt für alle Bundesländer. Zitiert wurde aus einer Pressemeldung des Bundesgerichtshofs.