OLG Hamburg Urteil vom 25.10.2018 Az. 3 U 66/17.

Anwendbar ist § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Aber: Die datenschutzrechtliche Norm muss marktverhaltensregelnden Charakter i.S. des § 3a UWG aufweisen.
Anmerkung:
Die Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum gehen auseinander. Von einer herrschenden Meinung kann noch nicht gesprochen werden.