Wettbewerbszentrale, Mitteilung vom 28.11.2018.

Der Fall
Ein Händler hatte auf der Verkaufsplattform Amazon Produkte zum Kauf angeboten und der Ware beim Versand einen Gutschein beigefügt, den ein Kunde einlösen konnte, wenn er die gekaufte Ware auf der Produktseite positiv bewertete. Wörtlich hatte der Elektrohändler auf Amazon geschrieben: „Sie sind zufrieden mit dem Produkt? Dann bieten wir Ihnen an 15,- Euro zu erstatten, wenn Sie auf der Produktseite eine positive Bewertung für das Produkt hinterlassen …“. Nur für eine positive Produktbewertung erhielt der Kunde den Gutschein.
Die rechtliche Beurteilung ist klar.
Die Bewertungen sind geeignet, Kaufinteressenten über die Zufriedenheit anderer Käufer mit dem Produkt zu täuschen. Mit einem solchen Gutscheinanreiz werden die Kunden dazu verleitet, falsch zu bewerten.
Anmerkung der Wettbewerbszentrale: Es handelt sich nicht um einen Einzelfall: In einem anderen Fall hat eine Patientin nach einer Augenlaser-OP von ihrem Arzt eine hochwertige Sonnenbrille erhalten mit der Bemerkung, die könne sie behalten, wenn sie eine positive Bewertung bei der Bewertungsplattform Jameda abgebe. Die betreffenden Unternehmen haben sich verpflichtet, derartige Werbeaktionen künftig zu unterlassen.