Amtsgericht München, Urteil vom 22.11.2018 Az. 213 C 15498.

Der Fall
Die Kläger, ein Ehepaar, bewohnen mit ihren Kindern ein Haus mit einem angebauten Wintergarten. Der Beklagte bewohnt das unmittelbar angrenzende Haus. Die Parteien streiten seit Jahren. Das Anwesen des Beklagten wurde durch Dritte mehrfach im Grenzbereich zum Wintergarten der Kläger beschädigt. Der Beklagte installierte zwei Überwachungskameras, welche, so der Beklagte, zur Verhinderung weiterer Beschädigungen stets nur auf Vorgänge auf seinem eigenen Grundstück ausgerichtet sind. Eines Tages wurde wurde das Anwesen des Beklagten in Vollzug eines entsprechenden ermittlungsrichterlichen Beschlusses durchsucht. Die Kameras waren so eingestellt, dass sie ausschließlich Aufzeichnungen vom Grundstück des Beklagten fertigten.
Die Kläger meinen, der Beklagte habe sich wohl auf die Durchsuchung vorbereitet. Jedenfalls bestehe ihrerseits ein „Überwachungsdruck“ dadurch, dass der Beklagte jederzeit die Kamera auf Aufzeichnungen ihres Grundstücks umstellen könne.
Begründung
Bei der Frage, ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, muss (…) auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Die Klagepartei selbst trägt vor, der Beklagte müsse vom Fenster aus die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten, so dass eine entsprechende Veränderung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bliebe.
Allein die Tatsache, dass die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führen und bereits in der Vergangenheit geführt haben, reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, um einen entsprechenden Überwachungsdruck zu begründen.
Außerdem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger in einem anderen Verfahren für sich ohne nähere Begründung beanspruchen, ihr Grundstück - und aktuell auch Teile des öffentlichen Gehwegs vor ihrem Haus - mithilfe einer Überwachungskamera filmen und überwachen zu dürfen.“