Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2018 - S 8 U 207/16 -

Der gravierende Fall
Die zum Zeitpunkt des Unfalls 56-jährige Klägerin war als Hausdame in einem Hotel beschäftigt. Auf dem Heimweg wurde sie beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei unter anderem Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung und befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung. Aus einer Videoaufzeichnung sowie Zeugenaussagen ergab sich, dass die Klägerin telefoniert hatte.
Begründung
Es liegt in diesem Fall eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten (Telefonieren mit dem Handy am Steuer). Ein Arbeitsunfall ist nur anzunehmen, wenn der Unfall und damit der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde; dagegen nicht, wenn eine unversicherte Tätigkeit wie die Handynutzung am Steuer die wesentliche Unfallursache war. Durch das Telefonieren ist die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin deutlich eingeschränkt gewesen und hat maßgeblich zu dem Unfall geführt.