BGH Beschluss vom 9. November 2018, Az. AnwZ (Brfg) 51/18.

Der Anwaltssenat hat mit einer ausführlichen Begründung die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs München vom 02.07.2018 - BayAGH III - 4 - 13/17 - bestätigt:
Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO weist darauf hin, dass eine Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren erforderlich ist. Für die „Vertretung" des Schuldners genügt nicht jede Tätigkeit für den Schuldner während eines laufenden Verfahrens. Vielmehr ist ein Auftreten gegenüber dem Insolvenzgericht erforderlich. Nur die nach außen hin wirkende Übernahme der Verantwortung, das heißt die gegenüber dem Gericht angezeigte Vertretung des Schuldners im eröffneten Verfahren genügt den in § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 aufgeführten Anforderungen.
Anmerkung:
§ 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 der Fachanwaltsordnung legt fest (Hervorhebung von uns):
3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden: a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens. b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.