Landgericht Braunschweig, Urteil vom 21.11.2018, Az.: 9 O 1818/17.
Der Fall
Es klagte das für Telekommunikationsleistungen im Bereich Funkruf, Pager- und Textübermittlungsdienste tätige Unternehmen „e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH“. In Lizenz nutzt die Klägerin von der Konzernmutter eine im Jahr 2011 eingetragenen Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „e*Message“.
Die drei beklagten Apple-Unternehmen bieten unter anderem Computer, Tablets und Mobiltelefone an. Ein Teil des mitgelieferten Betriebssystems iOS ist eine Nachrichten-App, in der eine Funktion mit der Bezeichnung „iMessage" verwendet wird.
Begründung des LG Braunschweig:
Das „e" steht wie bei e-book oder e-cash für ”elektronisch". Das Wort beschreibt demnach nur: "elektronische Nachricht". Das Zeichen ist somit nicht unterscheidungskräftig und muss auch von anderen Unternehmen genutzt werden können.
Darüber hinaus: Apple richtet sich mit "iMessage" an Endverbraucher, e*Message dagegen an andere Unternehmen und Behörden.
Zudem: Nutzer sind an die unterschiedliche englische Aussprache von "i" und "e" gewöhnt, sodass die Zeichen auch in klanglicher Hinsicht verschieden seien.
Deutschland GmbH". Die Konzernmutter der Klägerin ist
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