Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18. Hervorhebung von uns.

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. [Es folgt ein Hinweise auf zwei weitere Beschlüsse des XI. Senats.] Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann.
Anmerkungen
1.
Die Parteien stritten in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines im Jahr 2004 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Beklagten.
2.
Innerhalb des Zitats verweist der XI. Zivilsenat auf seine zwei weiteren Entscheidungen zur gleichen Thematik: Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 XI ZR 393/16 sowie Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 XI ZR 298/17.