OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juli 2018, bekannt gegeben am 21.11.2018

Leitsatz: Bereits das Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeuges ist ein Verstoß gegen § 23 Abs 1a StVO n.F. Auf den Grund des Haltens kommt es nicht an.
Begründung
Auf die Frage, weshalb er das Gerät in der Hand gehalten hat, kommt es jedoch nicht an:
Durch die Neufassung des § 23 Abs 1a StVO sollte die Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich war (Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit S. 26, abgedruckt unter BR Drucksache 556/17).
Die Neufassung geht deshalb normtechnisch einen anderen Weg: Der neue Absatz 1a enthält statt des bisherigen Verbotes nunmehr ein Gebot, wann eine Gerätenutzung zulässig ist. Zulässig ist eine Nutzung danach nur dann, wenn das Gerät weder aufgenommen, noch gehalten wird.
Da der Betroffene das Smartphone aber gehalten hat, hat er bereits gegen § 23 Abs 1a StVO n.F. verstoßen.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.
Anmerkungen
1.
§ 23 StVO neue Fassung bestimmt in ihrem Absatz 1a:
(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird
2.
Aus dem neuen Bußgeldkatalog
Als Kraftfahrer das Handy am Steuer genutzt 100 € 1
...mit Ge­fährdung 150 € und ein Monat Fahrverbot
...mit Sachbe­schädigung 200 € und ein Monat Fahrverbot