Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2018- 8 U 163/17, bekannt gegeben am 21.11.2018.

Leitsatz
Ein Online-Banking-Kunde ist verpflichtet, vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN zu überprüfen. Unterlässt er dies und kommt es zu einem Schaden durch eine im Zusammenhang mit einem Banking-Trojaner ausgeführte Überweisung, haftet das Geldinstitut nicht.
Sachverhalt
Der klagende Bankkunde hatte sich einen sogenannten Banking-Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn – vermeintlich von der Onlinebanking-Seite der Bank aus – auf, zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen und mit seiner TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe, zu bestätigen. In der Überweisungsmaske stand in den Feldern “Name“, “IBAN“ und “Betrag“ jeweils das Wort “Muster“. Der Kläger bestätigte diese vermeintliche Testüberweisung mit der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte Überweisung auf ein polnisches Konto. Über 8.000 Euro waren verloren. Der Kläger verlangte diesen Betrag klageweise von der Bank zurück.
Begründung
Der Bankkunde hat grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen. In ihnen heißt es, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren muss. Hätte der Kunde diese Bedingung eingehalten, hätte es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe. Außerdem hätte er bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen. Hinzu kommt, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen hat, dass sie niemals zu „Testüberweisungen“ auffordere.