OLG München, Urteil vom 13.11.2012, Az. 18 U 1280/16.

Für das Bewertungsportal Yelp besteht zwar für seine eigenen Beurteilungen Meinungsfreiheit. Es muss jedoch abgewogen werden. Wird zwischen der Meinungsfreiheit des Bewertungsportals und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Inhaberin eines bewerteten Fitness-Studios abgewogen, überwiegt im entschiedenen Fall das Recht der Inhaberin.
Es gibt im entschiedenen Fall, so das OLG, keinen nachvollziehbaren Grund für das System des Bewertungsportals. Es bewertet die Studios schlechter als es dem rechnerischen Durschnitt entsprechen würde. Die vom Portal ausgewiesene Gesamtbewertung widerspricht so dem Wesen eines Bewertungsportals: Der Großteil der Bewertungen wird aussortiert, ohne dass dies für die Nutzer ohne weiteres erkennbar ist und ohne dass die maßgeblichen Gewichtungskriterien vollständig offengelegt werden. Auf diese Weise entsteht kein hilfreiches, sondern ein verzerrtes Gesamtbild.