BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, herausgegeben am 15.11.2018.

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO ist grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich. ... Im Rahmen der Prüfung nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO ist ein großzügigerer Maßstab anzulegen.”
Anmerkungen
1.
Das Urteil umfasst 43 Seiten, von denen viele nicht allgemein interessieren.
2. Der Fall:
Die Betroffene (Beigeladene) ist seit dem Jahr 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit einem Arbeitsvertrag vom Juli 2016 wurde sie beim Westdeutschen Rundfunk als „Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben" angestellt. In einem Begleitschreiben, mit dem der Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung zugeleitet wurde, wies der Arbeitgeber die Beigeladene darauf hin, dass sie für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2020 im Rahmen ihres Arbeitsvertrags von dem Rundfunkrat zur Datenschutzbeauftragten bestellt worden ist.
3.
Allgemein interessiert insbesondere:
Durch die Datenschutz-Grundverordnung „haben sich sowohl die Bedeutung des Amtes des Datenschutzbeauftragten, dessen Verantwortung und die Anforderung an seine Qualifikation als auch der Kreis seiner Pflichten und die Komplexität der damit verbundenen rechtlichen Fragen gegenüber der bisherigen Rechtslage noch erhöht”.
4.
Ebenfalls am 15.10.2018 hat der BGH in einem weiteren umfangreichen Urteil mit dem Az. AnwZ (BrfG) 68/17 die Mitarbeiterin einer Stadtverwaltung ebenso als Syndikusrechtsanwältin akzeptiert.
Diese Mitarbeiterin ist seit Mai 2001 angestellt, zunächst befristet, dann ab November 2001 unbefristet. Im Juli 2001 wurde ihr Generalvollmacht zur Vertretung der Stadt in Arbeitsrechtsstreiten vor dem Arbeitsgericht erteilt. Seit November 2013 ist sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
5.
Zu dieser städtischen Mitarbeiterin führt der BGH unter anderem aus:
Fachliche und rechtliche Vorgaben, welche die Stadt M. als Teil der mittelbaren oder unmittelbaren Landesverwaltung einzuhalten hat, müsste auch ein Rechtsanwalt in seine Beratungstätigkeit einbeziehen, der aufgrund eines Anwaltsvertrages tätig wird.
6.
Noch eine gute neue Nachricht zum Syndikusanwalt:
Das Sozialgericht Münster hat mit Urteil vom 06.11.2018 entschieden, Az.: S 24 R 565/18:
. Syndikus-Rechtsanwälte können von der Rentenversicherungspflicht auch für Zeiten vor dem gesetzlichen Stichtag (1.4.2014) befreit werden. Voraussetzung ist nur, dass für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden sind. Es ist unerheblich, ob diese Beiträge für die eigentliche Tätigkeit als Syndikus oder aber für eine daneben ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt geleistet wurden. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.