Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.9.2018, Az. VI ZB 34/17, herausgegeben am 13.11.2018.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss eine Klageschrift die beklagte Partei bezeichnen. In der Regel namentlich. Es reicht jedoch aus, die Partei, ohne dass ihr Name angegeben wird, so klar zu bezeichnen, dass keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen können und die Partei sich aus der Parteibezeichnung für jeden Dritten ermitteln lässt.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht erfolgreich damit argumentiert werden, die Person halte ihre Identität arglistig geheim, so der BGH in seinem Beschluss gegen eine Meinung im Schrifttum.
Ebenso reicht nicht aus zu wissen, dass die Person unter falschem Namen ein bestimmtes Konto eröffnet hat.
Unerheblich ist ebenso, dass den Suchenden am Fehlen einer identifizierenden Parteibezeichnung kein Verschulden trifft, sondern er die Identität des Schädigers nicht ermitteln konnte.
Der BGH fügt hinzu: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zulassung eines „Titels gegen Unbekannt" oder eines „Titels gegen den, den es angeht", mit der geltenden Rechtslage unvereinbar ist.