EuGH Urteil vom 8. November 2018 Rechtssache T-718/16 Mad Dogg Athletics / EUIPO

Vorgeschichte: Erfolg kann auch schaden
Das Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) stellte u. a. fest, dass der Begriff „spinning“ in der Tschechischen Republik zur gebräuchlichen Bezeichnung eines Typs von „Fitnesstraining“, nämlich des Indoor Cycling, sowie der dafür verwendeten „Fitnessgeräte“, nämlich Indoor Cycles, geworden sei. Von den Marktteilnehmern könne daher nicht mehr verlangt werden, ein Recht auf Alleinnutzung des Begriffs „spinning“ als Unionsmarke zu beachten.
Der EuGH
1.
Er bestätigt weitgehend die Entscheidung des EUIPO:
Der Verfall einer Marke ist wie eine Entscheidung über die Eintragung einer Unionsmarke für das Gesamtgebiet der Union verbindlich.
Wird nachgewiesen, dass eine Unionsmarke ihre Kennzeichnungskraft in einem begrenzten Teil der Union – unter Umständen in einem einzigen Mitgliedstaat – vollständig verloren hat, bedeutet diese Feststellung folglich zwingend, dass die Marke die in der Verordnung über die Unionsmarke vorgesehenen Wirkungen nirgendwo in der Union mehr entfalten kann. Die Rechte des Inhabers der Marke sind somit bereits dann in Bezug auf die gesamte Union für verfallen zu erklären, wenn die Marke auch nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen geworden ist, für die sie eingetragen ist.
2.
Einschränkung aus tatsächlichen Gründen aufgrund einer Besonderheit:
Es ist festzustellen, so der EuGH weiter, dass die professionellen Betreiber auf den Märkten für Fitnessgeräte eine zentrale Rolle spielen und maßgeblich beeinflussen, welche Dienstleistungen des Fitnesstrainings die Endverbraucher auswählen. Die Entscheidung des EUIPO enthält jedoch keine Ausführungen zur Wahrnehmung der Marke SPINNING durch professionelle Kunden, obwohl deren Meinung zu der Frage, ob die angegriffene Marke tatsächlich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die betreffenden Waren und Dienstleistungen geworden ist, vom EUIPO in der Verfallsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Aus diesen Gründen ist die Entscheidung des EUIPO aufzuheben, soweit es um die Waren "Fitnessgeräte" und die Dienstleistungen des "Fitnesstraining" geht.