LG Berlin, Beschluss vom 02.11.2018, Az. 6 O 209/18

Facebook hat einen Nutzer für 30 Tage gesperrt, nachdem er eine Nutzerin in Schutz genommen hatte. Die Nutzerin war als „Nazischlampe" beschimpft worden. Der Nutzer hat gepostet, diese Beleidigung sei nicht gerechtfertigt. Facebook hat die Beleidigung stehen lassen und stattdessen den Nutzer für 30 Tage gesperrt. Das Landgericht Berlin hat Facebook die Sperrung des Nutzers unter - wie üblich - Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft verboten. Facebook hat die Sperre jedoch erst aufgehoben, nachdem die Sperrzeit abgelaufen war. Das Landgericht begründete das Ordnungsmittel damit: Es habe die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt und darüber hinaus darauf geachtet, dass die Antragsgegnerin durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird.
Anmerkung:
Die Entscheidung überrascht nicht. Sie veranschaulicht jedoch, dass Facebook und gleiche Dienste allein für Deutschland voraussichtlich noch weit größere Rechtsabteilungen führen müssen und Rechtsanwälte mit vielen (meist kleineren) Mandaten beauftragt werden, wenn die bereits feststehende Rechtsprechung umgesetzt werden wird. Mitgeteilt wurde dieser Beschluss des LG Berlin von einer Kanzlei JS Rechtsanwälte Steinhöfel, die zu den Kanzleien gehört, die gerne bemerkenswert peinlich und reißerisch für sich werben lassen.