Das Landgericht Ravensburg brauchte in einem Urteil vom 21.9.2018, Az. XI ZR 309/16, nur dem BGH-Urteil vom 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16 zu folgen. Der BGH hatte am 20. März die folgende Bestimmung für rechtsunwirksam erklärt:

„Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der BGH beschreibt in seinem Urteil vom 20.3.2018 eingehend nachteilige Auswirkungen der zitierten Bestimmung zur Aufrechnung und schließt:
„Die genannten nachteiligen Auswirkungen der angefochtenen Klausel können den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren, weshalb in der Vereinbarung dieses Aufrech-nungsverbots eine nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB unzulässige Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts liegt, so dass die angefochtene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt.
Anmerkungen
1.
Das Urteil des LG Ravensburg wird seit wenigen Tagen zwar öfters groß herausgestellt. Der Zusammenhang zwischen Aufrechnung und Widerruf kommt jedoch nicht oder kaum zum Ausdruck. Nämlich, vgl. zu diesem Zusammenhang voran stehend: Der BGH geht schon ausdrücklich auf das Widerrufsrecht ein. Eine große Überraschung ist das Urteil des LG Ravensburg demnach überhaupt nicht.
2.
Die 14-tägige Frist des Widerrufs­rechtes beginnt somit nicht. Folglich kann ein Darlehens­vertrag selbst noch heute widerrufen werden.
3.
Das Urteil erfasst (im Anschluss an das BGH-Urteil) viele Darlehen von Banken und Sparkassen sowie Immobiliendarlehen und Autokredite.
4.
Die Darlehensnehmer können überteuerte Darlehen abstoßen und zu niedrigeren Darlehenszinsen neue Verträge abschließen.
5.
Es zeichnet sich nicht ab, dass die Rechtsprechung mit dem Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung Grenzen ziehen wird.