Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. 10. 2017 Az. I ZB 18/17, veröffentlicht auf der Homepage des BGH erst am 6.11. 2018. Aufhebung der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 07.12.2016 - 28 W(pat) 50/14.

Für den Markeninhaber ist am 1. Juni 2012 die Wortmarke „Die PS-Profis” eingetragen worden. Für den Widersprechenden im Jahr 2013 diese Wort-/Bildmarke:



Gestritten wurde im Rahmen eines Verstoßes gegen das Recht auf Gehör. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss aus:
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Widersprechende hätte auf einen Hinweis des Bundespatentgerichts hin, die Bezeichnung "PS PROFIS" sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als rein beschreibend anzusehen, vorgetragen, dass dem Bestandteil "PS" in Bezug auf Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör oder hierauf bezogene Einzelhandelsdienstleistungen keine unmittelbare beschreibende Wirkung zukomme. Bei dem Begriff "PS" handele es sich um eine offiziell nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung der physikalischen Einheit für Leistung, die allenfalls beschreibende Anklänge zum Motor eines Fahrzeugs aufweise.
Der Beschluss gelangt deshalb zu dem Ergebnis:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundespatentgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen gelangt wäre, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht und deshalb der Beschwerde der Widersprechenden stattgegeben hätte. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.