Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.10.2018, Az. 2 Ws 51/17 (vorausgehend Landgericht Fulda, Beschluss vom 14.08.2017, Az. 2 KLs 27 Js 97/11).

Ein Sachverhalt, wie er sich oft zuträgt, nicht nur bei Sex-Hotlines. Das OLG setzt sich soweit ersichtlich erstmals zentral mit derartigen unberechtigten Mahnsystemen auseinander, merkt die Pressestelle des OLG an.
Das Landgericht Fulda hatte die Eröffnung eines Strafverfahrens mit der Begründung abgelehnt: Die Adressaten der Rechnungen hätten sich nicht über ihre Zahlungspflicht geirrt. Sie hätten gewusst, dass sie nicht gebührenpflichtig telefoniert hätten und die Rechnungen damit unberechtigt gewesen seien.
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda hin, welcher die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten war, hat das OLG Frankfurt a.M. das angeklagte Tatgeschehen als banden- und gewerbsmäßigen Betrug und damit als Verbrechen bewertet und wegen dieses hinreichenden Tatverdachts das Verfahren vor dem Landgericht Fulda eröffnet. Nach Auffassung des OLG Frankfurt kann der Tatbestand des Betruges auch dann erfüllt sein, wenn Täter und Opfer wussten, dass die geltend gemachte Forderung nicht berechtigt sei, das Opfer aber gleichwohl zahle, weil „es seine Ruhe haben will“ oder „es ihm egal ist“.