In seinen eigenen Richtlinien will Facebook bestimmen: „Eine Seite kann auch dann für dein Unternehmen existieren, wenn sie nicht von einem anderen Mitarbeiter deines Unternehmens erstellt wurde. Wenn beispielsweise jemand einen Ort besucht, der keine Seite hat, wird eine nicht verwaltete Seite für den Ort erstellt."

Ein Friseur wehrte sich. Das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle halfen ihm. Facebook muss 50.000 Euro zahlen. Dabei bleibt es jedoch. Die Rechtsordnung zeigt sich ohnmächtig.
Der Fall
Facebook hatte - getreu seinem Geschäftsmodell - gegen den Willen eines Friseursalon-Inhabers eine Werbeseite mit Fotos und Kontaktdaten von dessen Laden ins Netz gestellt. Ohne privaten Account konnte der Inhaber die Werbeanzeige nicht löschen. Schließlich prozessierte er. Das Landgericht Hannover gab ihm selbstverständlich Recht und forderte Facebook auf, die Seite zu löschen. Klar: Persönlichkeitsrechts-Verletzung. Facebook unternahm nichts. Das Landgericht veranlasste daraufhin eine Zwangsvollstreckung. 50.000 Euro sollte Facebook in die niedersächsische Landeskasse zahlen. Gegen diese Entscheidung legte Facebook beim Oberlandesgericht Celle Berufung ein. Soeben erfolglos. Jetzt muss Facebook 50.000 Euro in die Landeskasse zahlen. Bis zur Vollstreckungshaft wollte es Facebook dann doch nicht kommen lassen. Aber beim gewinnbringenden Geschäftsmodell bleibt Facebook anscheinend, also auch bei vorsätzlichen Persönlichkeitsrechts-Verletzungen. Der Friseur hat nur die Genugtuung, dass die nie gewünschte Seite jetzt deaktiviert wurde, er keine Verfahrenskosten tragen muss und ihm seine ohnehin vorhandenen Kunden nach einigen Fernsehberichten auf die Schulter klopfen. Aber es heißt ja: Aufmerksamkeit ist heute das wertvollste Gut.