Oberlandesgericht Köln Urteil v. 28.7.2008, 16 Wx 116/08; immer noch täglich aktuell:

Eine Beschlussfassung zur Hundehaltung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn eine Störung anderer Eigentümer durch die Tierhaltung ausgeschlossen ist; neben dem Leinenzwang muss auch dafür Sorge getragen werden, dass der gemeinschaftliche Garten (nutzbar von allen Eigentümern) nicht durch Hundekot verschmutzt wird.
Dennoch abgesonderter Hundekot muss vom Eigentümer umgehend selbst beseitigt werden. Entgegenstehende Beschlüsse sind ungültig. Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 WEG.
Anmerkung:
§ 15 WEG legt fest:
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.