OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 - 1 U 599/18; ein LG Mainz-Urteil vom 02.05.2018 - Az. 9O16517 9 O 165/17 bestätigend.

Anmerkungen - im Beschluss aufgeführte wichtige Einzelheiten:
1.
Der Kläger joggte morgens mit einer angeleinten Hündin im Wald. Zur gleichen Zeit gingen der Beklagte und seine Ehefrau mit ihrem Hund, einem Gordon Setter, ebenfalls in diesem Wald spazieren. Dieser Hund war nicht angeleint, verschwand aus der Sichtweite des Beklagten und rannte zu dem Kläger. Der Kläger rief die für ihn nicht sichtbaren Hundehalter auf, ihren Hund zurückzurufen und anzuleinen. Trotz entsprechender Rufe des Beklagten kam sein Hund aber nicht zurück. Der Kläger versuchte, den Hund des Beklagten mit einem Ast von sich fernzuhalten. Hierbei rutschte er aus und zog sich eine Ruptur der Quadrizepssehne zu. Der Kläger musste in das Universitätsklinikum transportiert werden und wurde dort operiert; noch im selben Jahr fand eine weitere Operation statt.
2.
Der Beklagte hat gegen seine Pflichten aus der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde bzw. der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt B verstoßen. Nach diesen VO sind außerhalb bebauter Ortslagen Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.Diese VO sind ein Schutzgesetz im Sinne von § BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 2 BGB. Damit steht die grundsätzliche deliktische Verantwortlichkeit für hieraus erwachsene Schäden fest.
3.
Es ist dem Spaziergänger (mit oder ohne Hund) nicht zumutbar, unklares tierisches Verhalten bei Herannahen eines Hundes zu analysieren und zu bewerten und damit auch Gefahr zu laufen, dieses eventuell falsch zu interpretieren. Vielmehr darf der Bürger durchaus effektiv sich gegen einen herannahenden Hund zur Wehr setzen und diesen auf Abstand halten.
4.
Der Hundehalter muss dem Jogger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden ersetzen, auch den noch entstehenden.