Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17.

Das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit verlangt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht, ehe es einem Antrag stattgibt, grundsätzlich die Gegenseite rechtlich hören muss. Antragsgegner, meist also der Verlag oder Internetdienste, müssen in den gleichen Kenntnisstand versetzt werden wie der Antragsteller. Richterliche Hinweise müssen beiden Seiten unverzüglich vor einer Entscheidung gegeben werden. Es muss deshalb grundsätzlich vorher abgemahnt oder im gerichtlichen Verfahren angehört werden. Es ist deshalb ein Unding, dass jemand von dem Inhalt eines Verfügungsantrags und seiner Begründung erst nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfährt und bei Gericht die Akte einsehen muss.