Schriftsatzfrist ist kein Dieselfahrverbot, 24:00 nicht 00:11: BGH Beschluss vom 27.9..2018 Az. IX ZB 67/17.

Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristwahrung scheidet nur aus, wenn er vorträgt und glaubhaft macht, dass nach seinen Erfahrungswerten bei einer üblichen Übertragungsdauer von einem Eingang vor 24:00 Uhr auszugehen war.
Der Fall
Von dem Wartungsunternehmen ist ein Einzelverbindungsnachweis erstellt worden. Nach ihm ist die Übermittelung der digitalen Daten der Berufungsbegründung am 22. März 2017 um 23:58:59 Uhr gestartet und am 23. März 2017 um 00:00:34 Uhr beendet worden. Das Wartungsunternehmen hat festgestellt, dass die Uhrzeit der gerichtlichen Telefonanlage um 23 Sekunden von der Funkuhr abgewichen ist. Sollte diese Abweichung auch am 23. März 2017 bestanden haben, ist die Berufungsbegründung gleichwohl erst um 00:00:11 Uhr eingegangen. Die Beklagten haben nicht den Beweis erbracht, dass die digitalen Dateien schon am 22. März 2017 bis 24:00 Uhr bei dem Berufungsgericht als abrufbare Datei aus dem internen Datenspeicher gespeichert worden sind.