BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - XII ZB 588/17 -

Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es ist auf den Zeitaufwand für die Erfüllung des Anspruchs abzustellen. Im entschiedenen Fall berechnet sich dieser Aufwand auf der Grundlage eines Stundensatzes von 3,50 € nach § 20 JVEG.
Anmerkung
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG bestimmt in seinem § 20:
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3,50 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.