Dieser Grundsatz gilt für alle Länder, in denen englisch einigermaßen verstanden wird. Entschieden hat dieses Mal das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid vom 16.5.2018 Az. B-3939/2016 für ein Zeichen YOUNG GLOBAL LEADERS für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 41.

Aus dem Urteil, das auf deutsche Verhältnisse uneingeschränkt übertragen werden kann:
„Die strittige Wortmarke setzt sich aus englischen Begriffen zusammen, welche von den schweizerischen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von 'junge globale Führer' bzw. 'junge weltweite Marktführer' oder 'junge globale Spitzenreiter' verstanden werden." Eine von der Markenhinterlegerin vorgeschlagene Einschränkung vermag den Gemeingutcharakter des Zeichens nicht aufzuheben, da diese sich nur auf ein Thema und nicht auf einen Erbringer selbst bezieht.
Anmerkung
1.
Das Urteil deutet auf einen Ausweg hin. Nämlich: „Da das Zeichen (…) als Beschreibung und Anpreisung des Dienstleistungserbringers verstanden wird, reicht eine Einschränkung, wonach sich die Dienstleistung nicht auf das Thema 'young global leaders' bezieht, nicht aus, um den Gemeingutcharakter des Zeichens aufzuheben."
2.
Am 23.2.2018 haben wir an dieser Stelle über einen wichtigen Sonderfall berichtet:
„Der englische Begriff STINGRAY (= Stachelrochen) hat zwar einen klaren Sinngehalt. Da der Begriff aber nicht zum englischen Grundwortschatz gehört und von den relevanten Verkehrskreisen in seinem Bedeutungsinhalt auch nicht verstanden wird, kann dieser Sinngehalt nicht als Differenzierungsmerkmal herangezogen werden. Das heißt: Soweit die Verkehrskreise die Bedeutung eines Zeichens (...) nicht verstehen, kann sich aus einem allenfalls abweichenden Sinngehalt auch keine Differenzierung ergeben." Siehe zu weiteren Einzelheiten bitte den Eintrag vom 23.2.2018, im Archiv dieser Rubrik: „Neueste Meldungen”.