Entscheid bekannt gegeben am 21.9.2018.

Verletzt wurde die Pflicht zur klaren Trennung von Redaktion und Werbung. In einem Beitrag über das Tagesangebot eines Online-Versandhauses wurde ein Produkt - wie der Presserat formuliert - in werblicher Sprache beschrieben, und die von der Redaktion platzierten sogenannten Affiliate-Links lösten beim Kauf eine Provisionszahlung an den Verlag aus. Vergleichsangebote anderer Anbieter zur Einordnung des Produktpreises wurden nicht genannt. Die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und der Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 war damit überschritten.
Anmerkung
Die Richtlinie 7.2 stellt medien-ethisch fest:
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.
Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.