Auf seiner letzten Sitzung hat der Presserat u.a. ein Video beurteilt, das eine Straftat betrifft; Pressemitteilung des Presserats vom 21.9.2018:

Die Onlineausgabe einer Zeitung zeigte, wie ein Autofahrer mitten in der Stadt sein Fahrzeug auf einen Fußgänger zu beschleunigte und ihn ca. zwanzig Meter über den Asphalt schleifte. Das Opfer blieb, als es dann benommen auf der Bordsteinkante saß, ungepixelt erkennbar. Der Beschwerdeausschuss für den Redaktionsdatenschutz sah hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt (Ziffer 8 Pressekodex) und hielt die strengste Maßnahme für angemessen. Anmerkung:
Ziff. 8 des Pressekodex bestimmt presse-ethisch:
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.
Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.