Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, können unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von ihr eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein. BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15.

Begründung:
In diesen Fällen ist es einer Partei nicht zumutbar, ohne sachverständige Hilfe einen Prozess zu führen, dessen Grundlagen sie nicht verstehen kann. Unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast durfte die Beklagte deshalb zum wohl verstandenen Schutz ihrer Interessen die K. GmbH und die I. GbR beauftragen.
Anmerkung für das Marken- und Wettbewerbsrecht Mit Gutachten für Umfragen zum Marken- und Wettbewerbsrecht befasst sich dieser Beschluss zwar nicht unmittelbar. Er kann jedoch vor allem auch für Umfragen zum Marken- und Wettbewerbsrecht Bedeutung gewinnen, und zwar nicht nur in Bezug auf umfangreiche Gutachten. Die Parteien und ihre Anwälte verfügen oft nicht über die erforderlichen Kenntnisse für Umfragen zur Markt- und Sozialforschung. Siehe nur beispielsweise die Hinweise links in der Suchfunktion mit den Suchworten: „Umfragen Markenrecht” und „Befragungstechnik”. So müssen juristische Fragen so „übersetzt” werden, dass die zu befragende Zielgruppe die Fragen richtig versteht. Der Verf. dieser Zeilen hat 53 Fehlerquellen zusammengestellt (Suggestiv- und psychotaktische Fehler sowie Fehler zum bestmöglichen Verstehen der Fragen. Problematisch kann zur Zeit auch werden, ob ein „Institut” überhaupt in der Lage ist, für das Marken- und Wettbewerbsrecht repräsentativ zu befragen (nicht das Institut Civey mit seinen Online-Befragungen ohne geeignete Stichproben).