Euopäischer Gerichtshof, Entscheidung vom 4.10.2018, Az. C-105/17:

Der Fall
Ein Verbraucher erwarb auf einer Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Uhr nicht die Eigenschaften aufwies, die in der Verkaufsanzeige angegeben waren, teilte der Verbraucher dem Verkäufer bzw. der Verkäuferin mit, dass er den Vertrag widerrufen wolle. Der Verkäufer lehnte es ab, die Ware gegen Erstattung des Entgelts zurückzunehmen. An demselben Tag hat der Verkäufer noch acht Verkaufsanzeigen zu verschiedenen Waren auf derselben Website unter einem Pseudonym veröffentlicht.
Begründung
Jemand ist erst dann als „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 lit. b der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen, wenn der Verkauf planmäßig erfolgt, eine gewisse Regelmäßigkeit hat, wenn mit ihm ein Erwerbszeck verfolgt wird, und sich das Angebot nicht auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert.
Anmerkungen
1.
Der EuGH ergänzt, dass die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers in die Beurteilung des Einzelfalls einbezogen werden müssen.
2.
Entschieden hat der EuGH zu einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien), mit Entscheidung vom 16. Februar 2017. Das Gericht musste somit sonst nichts weiter entscheiden.