Bundesverwaltungsgericht Entscheid vom 20.7.2018, Az. B-3706/2016.

Der Onlinehandel mit Gütern für den Endverbraucher ist keine triviale Hilfsdienstleistung. Deshalb genießt der Inhaber einer Marke mit Schutz für Waren nicht gleichzeitig einen allumfassenden Schutz für deren Verkauf im Onlinehandel. Der Gleichartigkeitsbereich der Dienstleistungen der Klasse 35 beschränkt sich demnach im entschiedenen Fall auf jene Dienstleistungen, welche sich hinreichend vom Verkauf von Waren der Klassen 1-34 unterscheidet.
Anmerkungen:
1.
Das (schweizerische) BVGer befürwortet teilweise eine neue Tendenz und formuliert: „In der jüngeren Lehre wird eine Ansicht vertreten, welche sich gegen einen Automatismus zur starken Marke, mehr hin zu einer Einzelfallbeurteilung bewegt. Insgesamt erscheint ein vermittelnder Ansatz angemessen, wonach die indirekte Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens durchaus Auswirkungen auf den Schutzumfang der durchgesetzten Marke hat, dieser Schutzumfang aber vom Grad der Verkehrsdurchsetzung bzw. spiegelbildlich vom Grad der Banalität des Zeichens abhängig zu machen ist.”
2.
Da sich viele Markenrechtler auch im Medien-Äußerungsrecht auskennen: Diese Entwicklung im Markenrecht entspricht im Äußerungsrecht der durch den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit dem Prinzessin Caroline-Urteil vom 24.4.2004 eingeleiteten Einschränkung der Rechte zu Publikationen mit der Rechtsfigur „absolute Person der Zeitgeschichte”; siehe zu diesem Urteil des EGMR vom 24. April 2004 und seiner Übernahme durch den BGH sowie die weitere Rechtsprechung links in der Suchfunktion.