Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16

Der ärgerliche Lehr-Fall, aus dem wahren Leben, wie er im BGH-Urteil dargestellt wird, Hervorhebungen von uns:
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe.
Das Landgericht hat die Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte einen zwischen den Parteien am 6. Januar 2016 vor dem Oberlandesgericht Hamburg abgeschlossenen Vergleich vorgelegt, in dem die Beklagte sich strafbewehrt verpflichtet hat, es zu unterlassen, Matratzen mit der Aussage WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER zu werben.
Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Beklagte sich in dem Vergleich zur Unterlassung verpflichtet hat. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Die Begründung des BGH
Der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist bei juristischen Personen erfüllt, wenn die juristische Person durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen an die juristische Person vorgenommen werden können. Danach genügt bei juristischen Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an den Leiter, also bei juristischen Personen an deren Organ als gesetzlichen Vertreter (vgl. Saenger/Siebert, ZPO, 7. Aufl., § 170 Rn. 5), oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.