Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.9.2018, Az. 7 L 3307/18.F.

Ein Geschäftsmodell scheitert. Online-Versicherungsvermittler verstoßen gegenüber ihren Versicherungspartnern gegen das Provisionsabgabeverbot, § 48b VAG.
Sachverhalt
Die Vermittler erstatten ihren Kunden gegen eine Gebühr die Provisionen aus den Versicherungsverträgen der Kunden oder direkt Nettotarife, die keine Provisionen für den Vermittler vorsehen.
Begründung
Dem Geschäftsmodell steht nicht die Ausnahme nach § 48b Abs. 4 zu. Die Ausnahme gilt nur, wenn die dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung innerhalb des vermittelten Vertrags realisiert wird. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn die Provision nur weiter gegeben wird.
Anmerkung
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen(Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) bestimmt in § 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
(1) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede
1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,
2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft,
3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen, sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.
(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermittlerverhältnis wurde nur begründet, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird. § 138 Absatz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1 bleiben unberührt.