Oberlandesgericht München, Urteil von heute, 27.9.2018.

Die Geschichte
Dieser Urlaub vor 20 Jahren hat sich gelohnt. Einem deutschen Ehepaar fiel auf Mallorca ein, man könne „Ballermann” vielleicht als Marke anmelden, obwohl die Bezeichnung auch damals schon bekannt war. Heute gibt es unter anderem auf Mallorca eine Strecke von vier Kilometern mit fünfzehn gleichen Strandlokalen alle 270 Meter. Die Eintragung gelang für sämtliche Produktklassen, - die Liste im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes enthält alles, was man sich so vorstellen kann. Sie reicht von ätherischen Ölen über elektrische Christbaumbeleuchtung bis hin zu Signalbojen.
Das Ehepaar ließ möglichst jeden zahlen, der etwas mit „Ballermann” bezeichnete. Sogar die Produzenten des Kult-Kinofilms „Ballermann 6“ mussten Lizenzgebühren an die Beiden leisten. Das Ehepaar hat bisher über 400 Prozesse geführt und gewonnen, hat es vorgetragen.
Das Oberlandesgericht München hat nun - für Viele überraschend - dem Paar auch heute noch die Markenrechte an der Bezeichnung „Ballermann" bestätigt. Der jetzt verklagte Diskothekenbetreiber muss wegen einer nicht genehmigten „Ballermann-Party” 750 Euro sowie 1,50 Euro pro Besucher als Schadenersatz zahlen.
Begründung
Auch aufgrund der vielen Gerichtsverfahren ist der Begriff noch nicht verwässert. Es handelt sich bei ihm nach wie vor nicht nur um eine Bezeichnung für ein Gebiet an der Playa de Palma auf Mallorca, das durch eine Vielzahl von Bars, Strandcafés u.Ä. gekennzeichnet ist. Die Bezeichnung „Ballermann" ist also mehr als eine bloße Beschreibung. Sie ist nicht inzwischen schon in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingezogen.
Anmerkungen
1.
Eine repräsentative Umfrage, wie sie gerade auch im Markenrecht üblich ist, hätte vielleicht das Gegenteil erwiesen. Das Gericht hatte sich in der mündlichen Verhandlung nicht festgelegt, sondern sich offen gezeigt. Der Diskothekenbetreiber hätte mit einem Beweisantrag auf Durchführung einer Umfrage demnach mit einiger Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt. Hätte er gewonnen, hätte das Ehepaar außer den Gerichts- und Anwaltskosten auch die Kosten für die Umfrage tragen müssen (ständige Rechtsprechung). Diese Chance wurde eben vertan. Vielleicht versucht es dann das nächste Opfer mit einer Umfrage. Beklagte können auch zwischen erster und zweiter Instanz schnell eine Umfrage durchführen und den Prozess „drehen”. Ein Musterbeispiel hat ausgerechnet das OLG München, das auch diesen Fall entschieden hat, selbst geschaffen, Aktenzeichen 29 U 5606/96, abgedruckt auch in Archiv für Presserecht 1997/930 mit ausführlicher Anmerkung des Verf. dieser Zeilen. Vorsitzender Richter des damals entscheidenden Senats war der bekannte Prof. Seitz. Gewonnen hat damals in zweiter Instanz die BUNTE gegen die Wettbewerbszentrale. Die Rechtsprechung gesteht auch bei außergerichtlich eingeholten Umfragegutachten zu, wenn die Umfrage das Gericht überzeugt, dass der Unterlegene neben den Gerichts- und Verfahrenskosten die Kosten der Umfrage tragen muss.
2.
Darüber hinaus: Möglich ist, dass der Diskobetreiber (ebenso wie andere Interessierte) die Marke hätte löschen lassen können, weil sie, soweit es hier interessiert, fünf Jahre (und mehr) vom Markenberechtigten nicht als Marke benutzt worden ist.
3.
Das Ehepaar hat auch dadurch Glück, dass das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat.