Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO) ist unzulässig, wenn es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 14/16, aaO mwN).

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 20.9.2018, Az.: 15 A 3070/15, betrifft „NSU-Skandal”.
Der Fall, wie ihn das Gericht schildert:
Kurz nach Bekanntwerden der Terrorismusorganisation NSU im November 2011 vernichtete ein Beamter des Bundesamtes für Verfassungsschutz einige der dort geführten Akten zu V-Leuten in der rechten Szene. Aus diesem Grund wurde gegen den Beamten mit dem Tarnnamen „Lothar Lingen" ein Disziplinarverfahren geführt. Ein Journalist verlangte vom Bundesamt Auskunft über das Disziplinarverfahren. Vor allem möchte er wissen, wie das Verfahren geendet hat und mit welchem Aufwand das Bundesamt die disziplinarischen Ermittlungen geführt hat.
Begründung
Dem durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Berichterstattungsinteresse des Journalisten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt in diesem Falle teilweise ein überragendes Gewicht zu. In der öffentlichen Diskussion und Berichterstattung zu den von den Mitgliedern des NSU verübten Morden und weiteren Straftaten hat von Anfang an auch die Frage eines Versagens der Sicherheitsbehörden breiten Raum eingenommen. Insbesondere der Vorgang der Aktenvernichtung im Bundesamt für Verfassungsschutz habe Mutmaßungen begründet, dass es auch auf Seiten des Bundesamtes Fehleinschätzungen, Nachlässigkeiten und Pflichtwidrigkeiten gegeben hat, ohne die der NSU-Terror möglicherweise früher geendet hätte. Das hieraus resultierende öffentliche Interesse überwiege mit Blick auf einen Teil der Fragen das Persönlichkeitsinteresse des Beamten und das Vertraulichkeitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland. Das heißt: Über den konkreten Ausgang des Verfahrens und die von Kollegen des Beamten möglicherweise angestellten Vermutungen über dessen Motive muss keine Auskunft erteilt werden. Dagegen ist vor allem über die Dauer des Ermittlungsverfahrens, den Umfang der Ermittlungsakte, über die Zahl der befragten Personen und die Frage, ob der Beamte eigenmächtig gehandelt hat, zu informieren.
Anmerkung
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.