So das am 21.9. mit einer Pressemitteilung bekannt gegebenen Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 6.9.2018, Az. 16 W 27/18. Dieses Urteil bestätigt - mit Bedauern - ein Urteil des LG Frankfurt.

Der Sachverhalt
Die Betroffene wendet sich gegen kompromittierende Nachrichten, die von drei verschiedenen Nutzerkonten über den Messenger an ihre Freunde und Familienangehörige verschickt wurden. Sie hatte zunächst vergeblich von Facebook die Löschung der Beiträge verlangt. Nun beantragt sie, dass es facebook gerichtlich erlaubt wird, ihr Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer, ihre Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen zu erteilen.
Begründung
Bei Messenger handelt es sich um ein Mittel der Individualkommunikation. § 14 Abs. 3 des Telemediengesetzes (TMG) ist bis jetzt nur auf Facebook anwendbar, soweit es um Kommunikation in seinem sozialen Netzwerk geht. Der Messenger dient jedoch – wie WhatsApp – dem privaten Austausch. Dass Messenger mit anderen Facebook-Diensten verknüpft werden kann, macht ihn nicht zum sozialen Netzwerk. Zwar erleichtert die Interaktion mit anderen Facebook-Diensten, private Nachrichten an einen großen Empfängerkreis zu versenden. Um ein soziales Netzwerk handelt es sich jedoch erst dann, wenn der Dienst dazu bestimmt ist, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder ihnen zugänglich zu machen. Der Messenger erfülle eine andere Funktion, nämlich die der privaten Kommunikation.
Bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Anpassung des BDSG ist der Gesetzgeber zwar davon ausgegangen, dass weiterer Anpassungsbedarf besteht. Das TMG ist dennoch bis jetzt nicht novelliert worden. Dieses Ergebnis ist für die Betroffene allerdings unbefriedigend. Der Gesetzgeber kann einen Auskunftsanspruch entsprechend § 101 UrhG beschließen.
Anmerkung
Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum BGH mit der Begründung zugelassen, dass Fragen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken bislang höchstrichterlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung sind.