Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2018, Az. V ZB 228/17.

Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen (Fortführung des BGH-Beschlusses vom 15. März 2007 - V ZB 145/06).