Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17 -


Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ist ein der Partei zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis dann nicht anzulasten, wenn
a. zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind,
b. der Prozessbevollmächtigte aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. März 2012 VIII ZB 41/11, vom 10. September 2013 VI ZB 61/12, vom 25. Februar 2016 III ZB 42/15, vom 13. Juli 2017 IX ZB 110/16, vom 12. Juni 2018 II ZB 23/17).

Gleiches gilt, wenn die konkrete Einzelanweisung zwar nicht allein, jedoch in Verbindung mit einer allgemein bestehenden - für sich genommen unzureichenden - Anweisung im Falle der Befolgung beider Anordnungen geeignet gewesen wäre, die Fristversäumung zu verhindern.