LG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 10.09.2018 - 2-03 O 310/18

Ein Nutzer kommentierte: „Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken." Facebook sperrte daraufhin den Account für 30 Tage mit der Begründung, dass der Kommentar nach seinen Nutzungsbedingungen eine Hassrede darstellt.

Anmerkungen:
1.
Am 10.9.2018 berichteten wir an dieser Stelle über eine gegenteilige Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 27.8.2018, Az. 18 W 1294/18. Die Begründung des OLG München:
Facebook gibt sich zwar in seinen Geschäftsbedingungen das Recht, Kommentare zu löschen, „wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen". Aber:
Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).
Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem von der Antragstellerin geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.
2.
Auf diese Entscheidung des OLG München ist das LG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 10.9.2018 noch nicht eingegangen.