Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.9 in der Rechtssache C-369/17 Shajin Ahmed / Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal.

Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden, wenn ausschließlich anhand des nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes davon ausgegangen wird, dass sie eine „schwere Straftat begangen“ hat.
Begründung
Nationale Behörden und nationale Gerichte, die über einen Antrag auf subsidiären Schutz entscheiden, müssen nach EU-Recht die Schwere der Straftat mittels einer umfassenden Prüfung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls bewerten. Deshalb steht Unionsrecht einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegen, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das nach nationalem Recht für eine bestimmte Straftat vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass eine Person „eine schwere Straftat“ begangen hat.