Urteil des EuGH vom 13.9.2018, Rechtssache C-54/17. Wenn in SIM-Karten kostenpflichtige Dienste vorinstalliert und –aktiviert werden, handelt es sich um eine unlautere Geschäftspraxis, wenn der Verbraucher zuvor nicht entsprechend aufgeklärt wurde.

Begründung:
Rechtlich geht es um die Frage, ob das umstrittene Verhalten der Telefonanbieter als „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung" oder allgemeiner als „aggressive Geschäftspraxis" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken einzuordnen ist.
Antwort: ja. Die Telefonanbieter bieten in diesem Falle unbestellte Waren oder Dienstleistungen an. Verbraucher müssen jedoch frei darüber entscheiden können, welchen Dienst sie in Anspruch nehmen. Wurde der Verbraucher weder über die Kosten der Dienste noch über ihre Vorinstallation und -aktivierung auf der SIM-Karte aufgeklärt, dann beruht die Nutzung der Dienste gerade nicht auf seiner freien Entscheidung.
Deshalb ist es auch erforderlich, dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hatte, diese Dienste abschalten zu lassen oder selbst abzuschalten. Ohne Aufklärung ist zudem nicht sichergestellt, dass die Verbraucher überhaupt davon Kenntnis erlangen, dass es diese Dienste auf seiner SIM-Karte gibt.