Zugunsten Google dieses Mal: Oberlandesgericht Frankfurt a. M. , Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17.

Das durch Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anerkannte „Recht auf Vergessen“ überwiegt - so das OLG - entgegen einer Entscheidung des EuGH zum früheren Recht nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse.
Es müssen - urteilte das Gericht zum strittigen Fall - das klägerische Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit umfassend abgewogen werden. Im entschiedenen Fall - nimmt das Gericht für seinen Fall an - hat demnach das Anonymitätsinteresse des Klägers hinter das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Berichte zurücktreten. Die verlinkten Artikel enthalten zwar teilweise sensible Daten des Klägers, soweit es sich um Gesundheitsdaten handelt. Aber auch deren Schutz geht nur so weit, wie er „erforderlich“ ist.
Anmerkungen
1.
Mit diesem Urteil ist, wie viel zu oft, dem richterlichen Dezisionismus Tür und Tor geöffnet. Jeder Richter kann im Prinzip nach seinem eigenen Gutdünken entscheiden. Jeder Richter hat - angeboren und anerzogen - ein unterschiedliches Rechtsgefühl. Sehen Sie bitte zum Grundsatz und mit Beispielen links in der Suchfunktion unter dem Suchwort „Dezisionismus” nach.
2.
Art.17 DS-GVO legt fest:
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
3.
Der Fall, den das OLG Frankfurt seinem Urteil zugrunde gelegt hat
Der Kläger war Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation. Diese wies im Jahre 2011 ein erhebliches finanzielles Defizit auf. Kurz zuvor hatte der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen krankgemeldet. Die Presse berichtete wiederholt über die finanzielle Schieflage, teilweise unter namentlicher Nennung des Klägers sowie der Tatsache, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst befinde.