Bundesverfassngsgericht, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 Az. 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17:

Die Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwälte einer Kanzlei waren unzulässig, weil eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer nicht ersichtlich war. Aus ihrem Vortrag ergab sich nicht, dass sie durch die Durchsuchungsanordnung und durch die Bestätigung der Sicherstellung in eigenen Grundrechten verletzt wurden. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Aus dem Sachverhalt
Die Volkswagen AG beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei mit internen Ermittlungen, rechtlicher Beratung und der Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden. Zur Sachaufklärung sichteten die Rechtsanwälte viele Dokumente und führten konzernweit Befragungen von Mitarbeitern durch. Mit dem Mandat waren auch Rechtsanwälte aus dem Münchener Büro der Kanzlei befasst.
Die Staatsanwaltschaft München II ermittelte wegen des Verdachts des Betruges und strafbarer Werbung. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht München die Durchsuchung der Münchener Geschäftsräume der Kanzlei an. Bei der Durchsuchung wurden viele Aktenordner sowie ein umfangreicher Bestand an elektronischen Daten mit den Ergebnissen der internen Ermittlungen sichergestellt. Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die Bestätigung der Sicherstellung erhobenen Beschwerden waren erfolglos.
Aus der Begründung
Die angestellten Rechtsanwälte sind im Hinblick auf die Räume des Münchener Standorts der Rechtsanwaltskanzlei nicht Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Bei Geschäftsräumen kommt der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig nur dem Unternehmer als Nutzungsberechtigtem zugute, nicht aber den einzelnen Arbeitnehmern, so dass sich die angestellten Rechtsanwälte grundsätzlich nicht auf das Wohnungsgrundrecht berufen können.
Den Partnern steht das Nutzungsrecht grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu. Es kann deshalb auch nur von den Gesellschaftern gemeinschaftlich oder, soweit ihre Rechtsfähigkeit anerkannt ist, von der Gesellschaft als solcher geltend gemacht werden.